Ich hatte einen Autounfall, was ist jetzt zu tun?
Inhaltsverzeichnis
- 1. Sofort anhalten
- 2. Unfallstelle absichern, um weitere Unfälle zu vermeiden
- 3. Pflicht zur Hilfeleistung bei Personenschäden (soweit erforderlich und zumutbar)
- 4. Polizei und bei Personenschäden Arzt verständigen
- 5. Erste Beweissicherung am Unfallort
- 6. Wichtig: Keine Angaben zum Unfallhergang machen – Schweigerecht beachten
- 7. Austausch wichtiger Informationen mit dem Unfallgegner
- 8. Eigene Kfz-Versicherung informieren
- 9. Im Falle von Personenschäden – Unverzügliche ärztliche Untersuchung
- 10. Rechtsanwalt kontaktieren
- 11. Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag
- 12. Anspruchsstellung nach Feststellung der Schadenspositionen und der Schadenshöhe
1. Sofort anhalten
Vorsicht! Dies dient nicht nur der unverzüglichen Beweissicherung, sondern auch der Vermei-dung strafrechtlicher Konsequenzen (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB)
2. Unfallstelle absichern, um weitere Unfälle zu vermeiden
3. Pflicht zur Hilfeleistung bei Personenschäden (soweit erforderlich und zumutbar)
Vorsicht! Das Missachten dieser Pflicht ist strafbewehrt (unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB)
4. Polizei und bei Personenschäden Arzt verständigen
Auch wenn es nicht zu einem Personenschaden gekommen ist, ist die Verständigung der örtlichen Polizei durchaus ratsam, wenn auch bei sog. „Bagatellunfällen“ nicht zwingend erforderlich.
Unter einem Bagatellschaden versteht man in der Regel einen Blechschaden ohne zusätzlichen Personenschaden und ohne nachhaltige Wertminderung, der im Ergebnis so gering ist, dass er den Mindest-Sachwert für eine Aufnahme durch die Polizei nicht erfüllt. Eine gesetzliche Grenze für die Annahme eines Bagatellschadens gibt es nicht, allerdings kann nach Rechtsprechung bei Reparaturkosten von über 700 Euro nicht mehr von Bagatellschäden gesprochen werden. Im konkreten Einzelfall und direkt nach Eintritt des Unfallsereignisses kann die Einschätzung, ob es sich um einen Bagatellschaden handelt oder nicht, schwierig werden, sodass im Zweifel die örtliche Polizei verständigt werden sollte.
Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie auch bei einem sog. „Bagatellunfall“ die Polizei für eine Unfallaufnahme verständigen.
Auch bei einem Bagatellunfall liegen die Vorteile einer polizeilichen Unfallaufnahme klar auf der Hand: Der Unfall, die Unfallbeteiligten, Zeugen sowie etwaige Schilderungen und Begleitumstände zum Unfallhergang werden aktenkundig aufgenommen. Es wird eine sog. Unfallakte angelegt, in die später durch einen beauftragten Rechtsanwalt Einsicht genommen werden kann. Die Polizei übernimmt so die unerlässlichen Aufgaben, für die ein Unfallbeteiligter unmittelbar nach dem Unfall möglicherweise gar nicht die Nerven besitzt.
Abgesehen von Unfällen, bei denen es zu einem Personenschaden gekommen ist, ist die Hinzuziehung der Polizei in folgenden Fällen in jedem Fall geboten:
- Verdacht eines großen Sachschadens
- Anhaltspunkte für einen möglichen Alkohol- oder Drogeneinfluss des Unfallgegners
- Bereits vor Ort Streit über die Schuldfrage
- Unangemessenes Verhalten des Unfallgegners nach dem Unfall (Aggressionen, Bedrohung etc.)
- Unfall mit Auslandsbezug (bspw. ausländischer Unfallgegner)
Bei Personenschäden sollte neben der Polizei gegebenenfalls auch ein Arzt verständigt werden.
5. Erste Beweissicherung am Unfallort
Gibt es Zeugen für den Unfallhergang, so sollten diese für eine Aufklärung und Schadensregulierung auch später zur Verfügung stehen können. Hier sollten – wenn dies nicht ohnehin durch die verständigten Polizeibeamten erfolgt – zumindest die Kontaktdaten der Zeugen festgehalten werden und was die Zeugen im Zweifel aussagen können. Lass Sie sich diese Aussage im besten Fall direkt von dem Zeugen unterschreiben.
Erste Fotos von Unfallort, Stellung der Fahrzeuge und Schäden sind unbedingt anzufertigen, selbst wenn später ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Auch möglicherweise unfallrelevante Begleitumstände, die aus Ihrer Sicht für den Eintritt des schädigenden Ereignisses von Bedeutung sein könnten, sollten festgehalten werden.
6. Wichtig: Keine Angaben zum Unfallhergang machen – Schweigerecht beachten
Dies gilt sowohl gegenüber dem Unfallgegner als auch gegenüber den verständigten Polizeibeamten.
Erklärungen wie „Das war meine Schuld“ oder „wir sind beide schuld“ sollten in jedem Falle vermieden werden. Solche Erklärungen können unter Umständen als Schuldanerkenntnis gewertet werden und lassen sich, insbesondere wenn Sie in der polizeilichen Unfallakte vermerkt sind, nicht mehr ohne Weiteres beseitigen. Selbst wenn man solche Erklärungen nicht als Schuldanerkenntnis wertet, können diese im Zweifel zumindest eine Beweiserleichterung für den Unfallgegner bedeuten oder aber sogar zur Beweislastumkehr führen (d.h., dass aufgrund ihrer Erklärung zunächst vermutet wird, dass Sie schuld sind und Sie diese Vermutung zunächst erschüttern müssen – was sich im Nachhinein oftmals als schwierig gestalten kann).
Auch können Schuldeingeständnisse am Unfallort, die möglicherweise bzw. im schlimmsten Fall ein Schuldanerkenntnis im rechtlichen Sinne darstellen, dazu führen, dass die eigene Versicherung eine Schadensregulierung verweigert.
Insbesondere sollten Sie von Ihrem sog. Schweigerecht (Aussageverweigerungsrecht) Gebrauch machen, wenn der Vorwurf einer Straftat oder einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit im Raum steht. Hier haben Sie als Beschuldigter über die Angabe Ihrer Personalien hinaus das Recht, zum Tatvorwurf selbst zu schweigen. Daraus können und dürfen Ihnen keine Nachteile erwachsen.
Insgesamt gilt der Grundsatz: Weniger ist mehr!
7. Austausch wichtiger Informationen mit dem Unfallgegner
Besonders wichtig sind noch am Unfallort die Feststellung der unmittelbar unfallbeteiligten Personen (Name, Anschrift, Telefonnummer) sowie Kfz-Kennzeichen und Kfz-Versicherung.
8. Eigene Kfz-Versicherung informieren
Sind alle wichtigen Feststellungen getroffen worden (erste Beweissicherung, polizeiliche Unfallaufnahme, Austausch von Kontakt- und Versicherungsdaten) informieren Sie im weiteren Verlauf unverzüglich Ihre eigene Kfz-Versicherung (Unfall-/Schadensmeldung).
Dies gilt selbst dann, wenn Ihnen mit Sicherheit oder aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegenüber dem Unfallgegner Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis zustehen.
Eine solche Anzeige- und Informationspflicht sehen in aller Regel die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ihrer Kfz-Versicherung vor. Einerseits sichert die rechtzeitige Anzeige Ihre eigenen versicherungsvertraglichen Ansprüche, falls Sie sich dazu entschließen, Ihre eigene Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Zum anderen ist nicht ausgeschlossen, dass der Unfallgegner an Ihre Versicherung herantreten und Ansprüche aus dem Unfallereignis anmelden wird. Auch für diesen Fall sollte die Versicherung frühzeitig informiert sein, um ihr eigene Ermittlungen zu ermöglichen und unberechtigte Ansprüche frühzeitig zurückweisen zu können.
Bedenken Sie: Die Inanspruchnahme Ihrer Kfz-Versicherung durch den Unfallgegner und eine entsprechende Schadensregulierung wirken sich gegebenenfalls auf die von Ihnen zu zahlende Versicherungsprämie aus (Rück-/Höherstufung der SF-Klasse).
Bei Unfällen ohne Personenschäden muss eine schriftliche Unfallmeldung bei der eigenen Versicherung in der Regel innerhalb einer Woche nach Eintritt des Unfallereignisses erfolgen. Unfälle mit Personenschäden müssen sogar innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden. Nur bei Kleinstschäden und Bagatellunfällen kann die Kfz-Versicherung gegebenenfalls hiervon abweichen.
Es empfiehlt sich, die Versicherungsbedingungen zu prüfen und rein vorsorglich unverzüglich eine Schadensmeldung vorzunehmen.
9. Im Falle von Personenschäden – Unverzügliche ärztliche Untersuchung
Um als verletzter Unfallgeschädigter später einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes geltend machen zu können, ist im Fall des Eintritts von Personenschäden eine unverzügliche ärztliche (ggfs. notärztliche) Untersuchung inkl. der Feststellung etwaiger unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen unerlässlich.
Bereits die mehrtägige Arbeitsunfähigkeit und ein möglicherweise erlittenes Schleudertrauma können einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes rechtfertigen. Dafür bedarf es allerdings entsprechender ärztlicher Bescheinigungen und Atteste.
In manchen Fällen können unfallbedingte Langzeit- bzw. Dauerschäden nicht ausgeschlossen werden. Neben einem Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes können hier weitere Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Für diesen Fall sollten die unfallbedingten Personenschäden und ihr Verlauf nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses ärztlich festgehalten und fortlaufend dokumentiert werden.
10. Rechtsanwalt kontaktieren
Im weiteren Verlauf stellt sich die Frage, ob für die konkrete Schadensregulierung direkt ein Rechtsanwalt kontaktiert werden sollte. Dafür spricht:
Der Rechtsanwalt bespricht mit Ihnen gemeinsam den Fall, gibt eine rechtliche Ersteinschätzung ab und klärt Sie über die wichtigsten Schritte auf, die nun zu veranlassen sind.
Fragen wie
„Ich habe nur das Kennzeichen. Wie kommen wir an die gegnerische Versicherung?“
„Soll bzw. darf ich ein Sachverständigengutachten einholen und wer trägt später die Kosten dafür?“
„Habe ich das Recht auf einen Anwalt und wer erstattet mir die Kosten?“
„Welche Ansprüche stehen mir zu?“
„Darf ich das Auto auch selbst reparieren?“
können schnell und einfach in einem gemeinsamen ersten Gespräch mit dem Rechtsanwalt geklärt werden.
In der Regel ermitteln im Verkehrsrecht tätige Rechtsanwälte die gegnerische Versicherung innerhalb kürzester Zeit, können gegebenenfalls einen verlässlichen Sachverständigen empfehlen und setzen sich auch – bis die Schuldfrage geklärt ist – mit der Rechtsschutzversicherung des Unfallgeschädigten in Verbindung, damit die Rechtsanwaltskosten zunächst gedeckt sind.
Sofern den Unfallgeschädigten kein Verschulden trifft, hat dieser unter Schadensersatzgesichtspunkten Anspruch auf Erstattung der anfallenden Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten. Der Rechtsanwalt wird diese Schadenspositionen neben Reparaturkosten und weiteren Positionen gegenüber Unfallgegner und gegnerischer Versicherung ebenfalls geltend machen.
Selbst bei einem Mitverschulden tragen Sie als Unfallgeschädigter die Rechtsanwaltskosten nur anteilig. Hier kommt es darauf an, wie hoch ihr Mitverschulden im Ergebnis angesetzt wird. Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, so sind Sie in Bezug auf die Rechtsanwaltskosten dennoch auf der sicheren Seite, soweit Ihre Rechtschutzversicherung Kostendeckungszusage erteilt hat.
Im Ergebnis lohnt sich nach dem Unfall der Weg zum Rechtsanwalt und ist in Unfallangelegenheiten in jedem Falle zu empfehlen. Zu beachten ist hier auch, dass die gegnerische Versicherung ebenfalls auf das Verkehrsrecht spezialisierte Juristen beschäftigt, die im Zweifel versuchen werden, die Schadenspositionen des Anspruchsstellers „kleinzureden“. Hier empfiehlt sich bereits aus Gründen der „Waffengleichheit“ eine Auseinandersetzung auf Augenhöhe – mithin von Jurist zu Jurist!
11. Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag
In jedem Fall ist die Feststellung der Schäden, insbesondere in Bezug auf die Reparaturkosten, unerlässlich für eine konkrete Anspruchsstellung. Ohne die Höhe der Schäden am eigenen Fahrzeug zu kennen, können keine konkreten Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung angemeldet werden.
Selbst wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall hineingeraten sind und Ihnen Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner zustehen, wozu rein theoretisch auch die Freistellung bzw. der Ersatz von Sachverständigenkosten gehören, muss die Beauftragung eines Sachverständigen gut überlegt sein:
Denn den Geschädigten trifft eine sog. Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass es dem Geschädigten zwar auch bei Kleinstschäden bzw. Bagatellunfällen (= Schäden bis max. 750 – 1000,- €) unbenommen bleibt, die eingetretenen Schäden durch Beauftragung eines Sachverständigen ermitteln zu lassen. Allerdings stehen in diesem Fall in der Regel die Kosten für ein umfangreiches Schadengutachten außer Verhältnis zum eingetretenen Schaden, sodass der Geschädigte in diesem Fall unter Schadensminderungsgesichtspunkten auf günstigere oder gar kostenlose Alternativen wie einen Kostenvoranschlag (Reparaturkalkulation) oder ein Kurzgutachten verwiesen werden kann. Holt er dennoch ein umfangreiches und teures Sachverständigengutachten ein, bleibt er möglicherweise vollständig oder teilweise auf den Kosten hierfür sitzen.
Sind bei dem Unfall nicht nur Bagatellschäden eingetreten, liegen die Vorteile eines umfassenden Sachverständigengutachtens klar auf der Hand:
Neben einer Reparaturkostenkalkulation und einer umfangreichen Aufnahme des Schadensbildes unter Beachtung des Fahrzeugtyps und -zustandes (Stichwort: Beweissicherung) trifft der Sachverständige auch Feststellungen zu weiteren Schadenspositionen wie beispielsweise einer möglichen Wertminderung und einer Nutzungsausfallsentschädigung, die für den Zeitraum der Reparatur kalendertäglich zu zahlen ist.
Erweist sich die Reparatur auf Grundlage eines Kostenvoranschlages teurer als zunächst im Kostenvoranschlag ausgewiesen, wird sich die gegnerische Versicherung mit aller Wahrscheinlichkeit auf den niedrigeren Kostenvoranschlag berufen und die Übernahme darüberhinausgehender Kosten verweigern. Bei einem Sachverständigengutachten und der Reparatur auf Grundlage des eingeholten Gutachtens liegt hingegen das Prognoserisiko in Bezug auf die anfallenden Reparaturkosten bei dem Schädiger bzw. Unfallverursacher. Erweist sich die Reparatur sodann teuer bzw. treten weitere unfallbedingte Schäden im Zuge der Reparatur zu Tage, hat die gegnerische Versicherung die tatsächlich anfallenden Reparaturkosten zu tragen.
12. Anspruchsstellung nach Feststellung der Schadenspositionen und der Schadenshöhe
Stehen die Schadensersatzansprüche dem Grunde und der Höhe nach fest, können diese gegenüber Unfallgegner und gegnerischer Kfz-Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.
Nicht selten wird über ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten gestritten oder aber einzelne Schadenspositionen gekürzt bzw. gänzlich in Abrede gestellt. Hier empfiehlt es sich, von Beginn der Schadensregulierung an einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der den Argumenten der gegnerischen Versicherung kompetent entgegentritt.
Sie wurden in einen Verkehrsunfall verwickelt und wissen nicht weiter? Kontaktieren Sie uns einfach über das Kontaktformular, per Email oder telefonisch. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Beachten Sie: Bei einem unverschuldeten Unfall hat der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung die für die Schadensregulierung entstehenden Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Bei Teilschuld erhalten Sie zumindest einen Teil der Rechtsanwaltskosten erstattet. Diese Kosten werden im Zuge der Schadensregulierung bei der Gegenseite mit geltend gemacht.
Sind Sie rechtsschutzversichert und Ihre Rechtsschutzversicherung hat eine Kostendeckungszusage erteilt, entfällt ohnehin das Kostenrisiko für Sie. Gerne stellen wir für Sie kostenlos eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.