Zahlungsausfall?

Sie haben Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme gegen Ihren Schuldner? Beispielsweise eine Forderung aus Kauf- oder Werkvertrag? Ihr Schuldner zahlt jedoch nicht?

1. Wir klären das Vorliegen des Zahlungsverzuges

Wir klären zunächst gemeinsam

  1. das Bestehen und die Durchsetzbarkeit Ihrer Forderung sowie
  2. das Vorliegen der Voraussetzungen des Zahlungsverzuges.

Liegen diese Voraussetzungen vor, hat Ihr Schuldner unter Verzugsgesichtspunkten bereits die Kosten unserer Beauftragung zu erstatten.

Liegt noch kein Zahlungsverzug vor, sodass Ihr Schuldner die Kosten für unsere Beauftragung noch nicht zu tragen hat, haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Wir setzen Ihren Schuldner wirksam für Sie in Verzug. Die Kosten dafür orientieren sich stets an unserem Arbeitsaufwand (i.d.R. gering) und an der Höhe Ihrer Forderung – angemessen und verhältnismäßig!
  2. Sie erhalten von uns alle notwendigen Informationen, um Ihren Schuldner selbst WIRKSAM und BEWEISSICHER in Verzug zu setzen. Die Kosten für diese „Erstberatung“ orientieren sich stets an der Höhe Ihrer Forderung und an dem Aufwand der Informationserteilung (i.d.R. gering) – angemessen und verhältnismäßig!

2. Außergerichtliche Zahlungsaufforderung nach Eintritt des Verzuges

Ab Eintritt des Zahlungsverzuges haben Sie unter Schadensersatzgesichtspunkten gegenüber dem Schuldner Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die für unsere außergerichtliche Tätigkeit (Aufforderungsschreiben, schriftliche oder sogar persönliche Auseinandersetzung mit dem Schuldner) anfallen.

Im gleichen Zuge klären wir das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles i.S.d. Versicherungsbedingungen Ihrer Rechtsschutzversicherung. Gerne holen wir für Sie bei Vorliegen des Verzugs des Schuldners eine entsprechende Kostendeckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein!

Sofern erfolgsversprechend fordern wir Ihren Schuldner vor Einleitung eines Mahnverfahrens zunächst außergerichtlich zur Zahlung unter Fristsetzung auf.

3. Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens

Sollte die außergerichtliche Zahlungsaufforderung nicht zum Erfolg führen oder von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben (bspw. weil der Schuldner bereits nachweislich die Zahlung endgültig Ihnen gegenüber verweigert hat), leiten wir für Sie das gerichtliche Mahnverfahren zur Anspruchsdurchsetzung ein.

Hierbei beabsichtigen wir den Erlass eines Vollstreckungsbescheides (Vollstreckungstitel!), um Ihre Geldforderung notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben.

4. Durchführung des streitigen Verfahrens vor dem zuständigen Gericht (Klageverfahren)

Sofern sich die Durchführung des Mahnverfahrens von vornherein aufgrund des Forderungssachverhaltes nicht anbietet oder aber der Schuldner im Rahmen des Mahnverfahrens Widerspruch gegen den Mahnbescheid bzw. Einspruch gegen den letztlich erlassenen Vollstreckungsbescheid eingelegt hat, führen wir für Sie das streitige Verfahren (Klageverfahren) vor dem zuständigen Amts- oder Landgericht durch.

Beachten Sie auch hier, dass die Kosten des Rechtsstreits (Gerichts- und Anwaltskosten für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens) vom Schuldner zu tragen sind, sofern Ihre Forderung gegen den Schuldner besteht, diese auch durchsetzbar ist (keine Verjährung!) und der Schuldner durch seine Zahlungsverweigerung Veranlassung zur Einleitung gerichtlicher Schritte gegeben hat.

Damit liegen die Vorteile gegenüber einer Beauftragung eines nichtanwaltlichen Inkassobüros auf der Hand:

  • Genaueste Überprüfung der Forderung unter sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten (Verzug, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder rechtshemmende Einreden wie Verjährung etc.)
  • Forderungseinzug und anwaltliche Vertretung aus einer Hand (für den Fall, dass der Schuldner die Forderung bestreiten sollte bzw. Einwendungen gelten macht oder Einreden erhebt)
  • Keine Gefahr eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers und damit keine Kostenrisiken, wenn es Streit um die Forderung gibt und die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich wird – denn der Schuldner muss nicht Inkasso- UND Rechtsanwaltskosten erstatten!